Unsere Leistungen
Pflegebedürftig! Was nun?
Pflegebedürftigkeit kann sich plötzlich aber auch schleichend entwickeln und stellt den Pflegebedürftigen und auch die Angehörigen vor einige Herausforderungen.
Viele Fragen entstehen. Wie soll es weitergehen? Welche Hilfen gibt es?
Wir beraten Sie gerne über verschiedene Versorgungsformen und begleiten Sie bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, helfen bei der Beantragung von nötigen Hilfsmitteln und unterstützen Sie bei der Organisation der Pflege zu Hause.
Vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir lassen Sie mit ihren Sorgen nicht allein.
SGB V – Medizinische Versorgung im häuslichen Bereich sind Leistungen ihrer Krankenkasse
Ist eine medizinische Therapie notwendig, dann werden diese vom Haus- oder Fachärzten und Fachärztinnen verordnet und verschrieben. Verordnung der häuslichen Krankenpflege. Diese medizinischen Leistungen können nur durch fachlich qualifiziertes Personal durchgeführt werden.
Unsere Leistungen der Behandlungspflege nach SGB V:
Medikamentengabe, Wundversorgung, Insulingabe, Blutdruck messen, Kompressionsstrümpfe und vieles mehr.
Gerne beraten wir Sie im persönlichen Gespräch.
Unter Behandlungspflege versteht man medizinische Leistungen, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung erbracht werden. Die Leistungen werden i.d.R. durch den Pflegedienst mit der Krankenkasse abgerechnet.
SGB XI Häusliche Pflege sind Leistungen ihrer Pflegekasse und/oder des Sozialamtes
Grundpflege umfasst alle Tätigkeiten, die zur Sicherstellung der elementaren körperlichen Bedürfnisse eines pflegebedürftigen Menschen notwendig sind. Sie stellt einen wichtigen Teil der pflegerischen Versorgung da und umfasst insbesondere folgende Bereiche: – Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Um die Wünsche und den Bedarf der Pflege und Betreuung festlegen zu können, legen wir Wert auf eine ausführliche und individuelle Beratung.
Sie stellt einen wichtigen Teil der pflegerischen Versorgung da und umfasst insbesondere folgende Bereiche.
- Körperpflege: hierzu zählen zum Beispiel das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, die Hautpflege sowie das An- und Auskleiden.
- Ernährung: hierzu zählt die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, wie z.B. das Anreichen von Getränken, die mundgerechte Zubereitung von Speisen.
- Mobilität: wir helfen Ihnen bei der Fortbewegung, wie z.B. beim Aufstehen, Hinsetzen, Gehen und Sitzen.
- Ausscheidungen: Hierunter fallen Tätigkeiten wie die Unterstützung bei der Toilettennutzung oder bei der Inkontinenzversorgung
Familienverhinderungspfelge
- § 39 Familienverhinderungspflege sind Leistungen ihrer Pflegekasse
- Voraussetzung ist ein Pflegegrad und ein Angehöriger, der sich um die Belange des pflegebedürftigen Menschgen kümmert. Pflege ist nicht einfach. So braucht auch der Angehörige seine Zeit zur Erholung. Ob Wochenweise oder Stundenweise, gerne beraten wir Sie und finden gemeinsam eine optimale Lösung.
§ 45 Entlastungsleistung, zusätzliche Betreuungsleistungen sind auch Leistungen ihrer Pflegeversicherung
Gerne möchten wir Sie als Angehörigen entlasten. In einem gemeinsamen Gespräch können wir den individuellen Bedarf ermitteln. Unsere Einzelleistungen könnten sein Vorlesen, Basteln, gemeinsam kochen, backen oder Veranstaltungen besuchen und viele mehr.
Entlastungsleistungen nach Sozialgesetzbuch XI (SGB XI, §45b)
Unterstützung im Haushalt: Hilfe bei der Reinigung der Wohnung, beim Einkaufen, Betreuung oder anderen Aufgaben im Haushalt
Beratungsgespräch
§ 37.3 Beratungsgespräch
Pflegebedürftige Personen, die Pflegegeld erhalten und von Angehörigen versorgt werden, sind verpflichtet in regelmäßigen Abständen Beratungsgespräche in Anspruch zu nehmen.
Diese Beratungsbesuche sollen den Pflegebedürftigen und den Angehörigen die Möglichkeit geben die Pflegesituation zu analysieren und dienen zur Sicherstellung der Qualität der Pflege zu Hause durch Angehörige.
Ihr Pflegegrad = Pflegeberatung
PG I = Bei Bedarf
PG 2 und 3 = 1x pro Halbjahr = 2 x jährlich
PG 4 und 5 = 1x pro Quartal = 4 x jährlich
Alle Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad 2 bis 5 sind nach §37 Absatz 3 SGB XI zu einer persönlichen Pflegeberatung verpflichtet. Aber auch wenn Sie Pflegesachleistungen erhalten, können wir in einem Beratungsgespräch Ihre Bedürfnisse analysieren.
Ihr Pflegegrad = Pflegeberatung
PG 1 = nur bei Bedarf
PG 2 & 3 = 1 x pro Halbjahr
PG 4 & 5 = 1 x pro Quartal
Wir begleiten Sie auch bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MdK) zur Feststellung eines Pflegegrades.
Wir vermitteln:
- 24- Stunden Notrufnummer
- Hausnotrufservice
- Einkaufsservice
- Pflegehilfsmittel
- Begleitungen bei MDK Gutachten
- Hauswirtschaftliche
- Unterstützung
- Rezeptabholung bei Ärzten
- Medikamentenbestellung in Apotheken
- Fußpflege
- Friseurbesuche
- Krankentransporte
- Vermittlung von 24-Stunden Pflegekräften